[ zurück ]
[ Start ] [ Ahnen ] [ Zeittafel ] [ Verse ]
[ Texte ]
[ Menschen ]
[ Orte ]
[ Karten ]
[ Quellen ] [ Links ] [ Impressum ]
[ Halberstadt ] [ Ostfriesland/Oldenburg/Jever ] [ Preußen ]
[ Russland ] [ Anhalt ]
[ An mein Volk ]
[ An mein Kriegsheer ] [ Tauroggen ]
[ Luise ]
[ Olvenstedt ] [ Hellwig ]


Konvention von Tauroggen Konvention von Tauroggen

Heute haben die Unterzeichneten, nämlich der Commandant en Chef des Preußischen Hüls-Corps, General-Lieutenant von York einer Seits, und der Generalquartiermeister der Russisch-Kaiserlichen Armee, unter dem Commando des Grafen von Wittgenstein, Generalmajor von Diebitsch, anderer Seits, nach reiflicher Überlegung nachstehende Convention geschlossen.

Artikel 1.
Das Preußische Korps besetzt den Landstrich innerhalb des Königlichen Territoriums längs der Grenze von Memel und Nimmersatt bis zu dem Wege von Woinuta nach Tilsit; von Tilsit macht ferner die Straße über Schillipischken und Melanken nach Labiau, die Städte dieser Straße mit eingeschlossen, die Grenze desjenigen Territoriums, welches dem Korps hierdurch eingeräumt wird; das Kurische Haff schließt auf der andern Seite dieses Territorium, welches während der Preußischen Besetzung als völlig neutral erklärt und betrachtet wird. Die Kaiserlich Russischen Truppen behalten jedoch einen freien Durchmarsch auf den vorgenannten Grenzstraßen, können aber in den Städten kein Quartier verlangen.

Artikel 2.
In diesem, in vorstehendem Artikel bezeichneten Landesstrich bleibt das Preußische Korps frei zu den eingehenden Befehlen Se. Majestät des Königs von Preußen neutral stehen, verpflichtet sich aber, wenn höchstgedacht Se. Majestät den Zurückmarsch des Korps zur französischen Armee befehlen sollten, während eines Zeitraumes von zwei Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, nicht gegen die Kaiserlich Russischen Armeen zu dienen.

Artikel 3.
Sollten Se. Majestät der König von Preußen oder Se. Majestät der Kaiser von Rußland die Allerhöchste Bestimmung versagen, so soll dem Korps ein freier ungehinderter Marsch auf dem kürzesten Wege, dahin wo Se. Majestät der König bestimmt, freigestellt bleiben.

Artikel 4.
Man wird dem Preußischen Corps alle Nachzügler, die man auf der Heerstraße von Mittau findet, und auch alles dasjenige zurückgeben, was zu dem Materiallen der Armee gehört. Was das Proviantwesen und den Train des besagten Corps betrifft, so kann alles was dazu gehört, ungehindert durch die Russische Armee passiren, um von Königsberg oder noch weiter, zu dem Preußischen Armmeecorps zu stoßen.

Artikel 5.
Können die Befehle des Generalleutnants von Yorck den Generalleutnant von Massenbach noch erreichen, so sind die Truppen unter seinem Kommando, sowie alle andern Preußischen Truppen und dazugehörige Administrationsbranchen, die sich dieser Konvention anschließen wollen, darin mit einbegriffen.

Artikel 6.
Wenn durch die Kaiserlich Russischen Truppen unter Kommando des Generalmajors von Diebitsch Preußische Truppen von dem Detachement des Generalleutnants von Massenbach gefangen genommen werden sollten, so werden sie dieser Konvention mit angeschlossen.

Artikel 7.
Das Preußische Corps behält die freiheit, alles dasjenige, was sich auf seine Verproviantierung bezieht, mit den Provinzial-Regierungen von Preußen zu verabreden, den fall nicht ausgenommen, daß diese Provinzen von den Russischen Armeen besetzt werden sollten.

Abgeschlossen in der Mühle von Poscherun bei Tauroggen/Kurland zwischen dem kaiserlich-russischen General-Major und General-Quartiermeister Johann Karl Friedrich Anton von Diebitsch und dem königlich-preußischen Generalleutnant und kommandierenden General des preußischen Hilfskorps Hans David Ludwig Yorck von Wartenburg, 30. Dezember 1812

-----------------------------------------

Parolebefehl

Nachdem Ich durch die vom General von York eingereichte Rechtfertigung der mit dem Russisch-Kaiserlichen General von Diebitsch in Tauroggen abgeschlossenen Convention und durch das Urtheil der zur Untersuchung dieser Sache  ernannten Commission, aus dem General-Lieutenant von Diericke und den Generalmajoren von Schöler und von Sanitz bestehend, Mich vollständig überzeugt habe, daß der General von York wegen jener Convention in jeder Hinsicht ganz vorwurfsfrey, und zu ihrer Annahme nur durch die Umstände, welche den verspäteten Anmarsch des 10ten Armeecorps aus seiner Stellung von Riga veranlaßten, durch die gänzliche Trennung des 10ten Armeecorps in sich, und durch die in jener kritischen Lage sehr vortheilhaften Bedingungen der ihm angetragenen Convention bewogen worden ist: so mache Ich folgendes der Armee hierdurch mit dem Beifügen bekannt, daß ich den General-Lieutenant von York solchemnach nicht nur in dem Commando des ihm untergebenen Armeecorps bestätigt, sondern ihm auch zum Beweise Meiner Zufriedenheit und Meines ungetheilten Vertrauens auch noch den Oberbefehl über die Truppen des Generalmajors von Bülow übertragen habe.

Breslau den 11ten März 1813

Friedrich Wilhelm


[ zurück ]
[ oben ]